Zurückstellung von der Schule Baden-Württemberg

Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg

Nachfolgend informiere ich Sie über den Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg, die Zurückstellungsgründe in BW und worauf man achten muss, wenn man einen Antrag auf Zurückstellung in BW formuliert.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg - § 73 Abs. 1 SchulG BW

Der Einschulungsstichtag ist in § 73 Absatz 1 Schulgesetz Baden-Württemberg geregelt:

„Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.“

Alle Kinder, die vor dem 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden, werden demnach in Baden-Württemberg eingeschult.

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2020/2021 trat eine stufenweise Vorverlagerung vom 30.09. auf den 30.06. ein. D.h. für das Schuljahr 2020/2021 galt der 31.08., für das Schuljahr 2021/2022 der 31.07. und ab dem Schuljahr 2022/2023 der 30.06. als Stichtag.

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Zurückstellungsgründe in Baden-Württemberg - § 74 Abs. 2 SchulG BW

In § 74 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg heißt es:

(2) Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

Baden-Württemberg hat demnach die Zurückstellungsgründe hinsichtlich sprachlicher Gründe zum Schuljahr 2025/2026 erweitert!

Hierbei ist zu beachten, dass im Kontext zu den weiteren Neureglungen des Gesetzespakets erkennbar ist, dass unter dem sprachlichen Entwicklungsstand solche der Kenntnis der deutschen Sprache gemeint sind.

In dem Vorblatt zur Änderung des Schulgesetzes heißt es u.a.:

Mit der Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sollen die Sprachfördergruppen ebenso wie die Juniorklassen als Kernelemente des Sprachförderkonzepts „SprachFit“ etabliert werden, die zum Ziel haben, dass die Schülerinnen und Schüler zukünftig mit den sprachlichen Kompetenzen in den Bildungsgang der Grundschule eintreten, die für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind.

Es wird also darum gehen, ob ein Kind hinreichend die deutsche Sprache versteht und sich hinreichend deutsch ausdrücken kann.
Sprachliche Probleme dergestalt, dass das Kind in logopädischer Behandlung ist, sind hiermit nicht gemeint und können allenfalls dann herangezogen werden, wenn ein Kind für andere Kinder unverständlich ist. Dies gab e sauch schon früher und gilt auch unabhängig von der Neuregelung weiterhin.

Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen setzt voraus, dass Kinder Entwicklungsverzögerungen wegen schwerer frühkindlicher Krankheiten aufweisen oder diese Krankheiten noch eine Einschulung verhindern.

Eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen setzt voraus, dass die Kinder dem Schulstoff noch nicht gewachsen wären.

Eine Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen ist in Baden-Württemberg nicht geregelt, obwohl es sich hierbei um den Hauptgrund für Zurückstellungswünsche von Eltern handelt! Kinder, die noch nicht so weit sind, müssen also dem Gesetzestext nach in Baden-Württemberg trotzdem zur Schule!

Um eine Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg aufgrund sozial-emotionaler Gründe dennoch zu erreichen, muss man demnach durchaus kreativ vorgehen, um den Schulleitungen die Zurückstellung dennoch schmackhaft zu machen! Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierbei mit Rat und/oder Tat zur Seite stehen.

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Antrag auf Zurückstellung von der Schule in BW und sonderpädagogischer Förderbedarf

Zwar muss ein Schulleiter von Amts wegen bei der Zurückstellung die Schulreife prüfen, aber es ist ganz selten, dass ein Schulleiter von sich aus ein Kind zurückstellen möchte. Deshalb muss man in Baden-Württemberg regelmäßig selbst einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, ansonsten wird kein Verwaltungsverfahren eingeleitet!

Die Grundlagen des Verwaltungsverfahren auf Zurückstellung von der Schule sind in § 74 Abs. 3 Schulgesetz BW geregelt:

„Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.“

In Baden-Württemberg orientieren sich die Schulleiter meist an der Einschulungsuntersuchung (Schuleingangsuntersuchung) aber auch an Kooperationslehrern, die in Kindergärten die Vorschulkinder betreuen und sich demnach einen Eindruck verschaffen.

Eltern haben natürlich von sich aus die Möglichkeit, Privatgutachten von Kindergärten (so sie dies machen) oder behandelnden Psychotherapeuten, Ergotherapeuten etc. beizubringen.

Hierbei muss man aufpassen, dass man nicht übersteuert, denn oftmals bedienen sich Schulen dann der vorgebrachten Zurückstellungsgründe der Eltern und nutzen diese, um das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Der Vorteil für die Schulen liegt darin begründet, dass sie sich hierüber zusätzliche Ressourcen durch Sonderpädagogen versprechen, die dann die ganze Klasse mitbetreuen können...

Sonderpädagogischer Förderbedarf (das vormalige Behindertenrecht) stellt indes für das betroffene Kind eine erhebliche Stigmatisierung dar (vgl. meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Man muss bei dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule demnach aufpassen, dass man nicht zu wenig vorträgt, so dass es nicht reicht, andererseits aber auch nicht so viel, so dass man am Ende statt bei der Zurückstellung von der Schule im sonderpädagogischen Förderbedarf endet.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung kann ich Ihnen natürlich gerne bei Ihrem Antrag beratend weiterhelfen oder diesen für Sie formulieren.

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Zurückstellung von der Schule und Grundschulförderklasse Baden-Württemberg

Vielfach versuchen Schulleitungen die Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg vom Besuch einer Grundschulförderklasse abhängig zu machen.

Diese Verquickung ist unzulässig, zumal auch niemand zum Besuch  der Grundschulförderklasse gezwungen werden kann.

Allerdings kann dies zum praktischen Problem werden, wenn Schulleiter nur mündlich diese Verquickung in denn Raum stellen, dann gerät man faktisch unter Druck. 

Auch hier kann ich Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen! Rufen Sie mich einfach an,

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