In § 74 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg heißt es:
(2) Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes
nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
Baden-Württemberg hat demnach die Zurückstellungsgründe hinsichtlich sprachlicher Gründe
zum Schuljahr 2025/2026 erweitert!
Hierbei ist zu beachten, dass im Kontext zu den weiteren Neureglungen des Gesetzespakets erkennbar ist, dass unter dem sprachlichen Entwicklungsstand solche der Kenntnis der deutschen Sprache
gemeint sind.
In dem Vorblatt zur Änderung des Schulgesetzes heißt es u.a.:
Mit der Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sollen die Sprachfördergruppen ebenso wie die Juniorklassen als Kernelemente des Sprachförderkonzepts „SprachFit“ etabliert werden, die zum Ziel haben, dass die Schülerinnen und Schüler zukünftig mit den sprachlichen Kompetenzen in den Bildungsgang der Grundschule eintreten, die für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind.
Es wird also darum gehen, ob ein Kind hinreichend die deutsche Sprache versteht und sich hinreichend deutsch ausdrücken kann.
Sprachliche Probleme dergestalt, dass das Kind in logopädischer Behandlung ist, sind hiermit nicht gemeint und können allenfalls dann herangezogen werden, wenn ein Kind für andere Kinder unverständlich ist. Dies gab e sauch schon früher und gilt auch unabhängig von der Neuregelung weiterhin.
Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen setzt voraus, dass Kinder Entwicklungsverzögerungen wegen schwerer frühkindlicher Krankheiten aufweisen oder diese Krankheiten noch eine Einschulung verhindern.
Eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen setzt voraus, dass die Kinder dem Schulstoff noch nicht gewachsen wären.
Eine Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen ist in Baden-Württemberg nicht geregelt, obwohl es sich hierbei um den Hauptgrund für Zurückstellungswünsche von Eltern handelt! Kinder, die noch nicht so weit sind, müssen also dem Gesetzestext nach in Baden-Württemberg trotzdem zur Schule!
Um eine Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg aufgrund sozial-emotionaler Gründe dennoch zu erreichen, muss man demnach durchaus kreativ vorgehen, um den Schulleitungen die Zurückstellung dennoch schmackhaft zu machen! Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierbei mit Rat
und/oder Tat
zur Seite stehen.
Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website
anwalt-fuer-schulrecht.online.